Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2022
1. Allgemeines
Diese Bedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und sind Bestandteil des Kauf und/oder Mietvertrages zwischen dienst-am-kunden.com, DI Franz Schätz im Weiteren „dak“ genannt und dem Auftraggeber. AGB / Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Angebote
2.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers gilt erst mit der Auftragsbestätigung angenommen, womit der Vertrag zustande kommt.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leitungsverpflichtung (insbesondere der Konfiguration der Hardware) sind vom Auftraggeber zu tolerieren.
2.4 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Pläne bzw. Skizzen ist über unser Verlangen auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der von dak zu erbringenden Leistungen ist durch die jeweilige Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung, Lastenheft) oder durch eine von den Auftraggebern verfasste Leistungsbeschreibung, die seitens dak schriftlich akzeptiert wird, festgelegt.
Derartige Leistungsbeschreibungen haben eine detaillierte Anführung der von dak zugesicherten Leistungen, eine genaue Beschreibung der von dem Auftraggeber erwarteten Fähigkeiten und Eigenschaften der Dienstleistungen/gelieferten Waren und Servicelevelanforderungen der Leistung zu enthalten. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Sonstige Dienstleistungen
- Konzeption und Lieferung von Hardware (Abholstationen, Vending-Automaten)
4. Preise Zahlung
4.1 Alle von dak genannten Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesondert gesetzlich auszuweisenden Umsatzsteuer, Spesen und Versicherungskosten. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
4.2 Gegenstand dieser AGB ist der Verkauf von Hardware und Software sowie monatliche Nutzungsentgelte für die Softwarenutzung, -wartung und -weiterentwicklung.
4.3 Die Lieferung der Hardware ist nicht im Preis enthalten, ebenso nicht die baulichen Veränderungen und Produktanpassungen vor Ort, welche nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Sätzen abgerechnet werden.
4.4 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders angeführt, jeweils zur Hälfte mit Auftragsbestätigung und Erhalt der Ware (Hardware/Software) fällig. Nutzungsentgelte für die Software sind jeweils innerhalb von 3 Arbeitstagen zu Monatsbeginn fällig. Sammelzahlungen für längere Zeiträume als einen Monat sind möglich und schriftlich zu vereinbaren.
4.5 Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
4.6 Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
4.7 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.8 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Darüber hinaus ist dak berechtigt, dem Käufer mit dem gemäß §458 UGB pauschalierten und darüber hinaus allen zweckmäßigen, durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten anlaufenden Spesen, insbesondere auch der Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes zu belasten.
4.9 Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.10 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
5. Liefertermin/Gefahrtagung
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
5.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5.5 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen dem Auftraggeber und dak schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. In allen anderen Fällen sind sie unverbindlich.
5.6 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
5.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware geht im Zeitpunkt der Absendung auf den Auftragnehmer über.
5.8 Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Hardware wird für die Dauer von 6 (sechs) Wochen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert, wofür dem Auftraggeber eine Lagergebühr von EUR 35,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird. Gleichzeitig ist dak berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Geltendmachung einer Konventionalstrafe in Höhe von 40 (vierzig) Prozent des Netto-Rechnungsbetrages vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist dak zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Hardware geht in diesem Fall – sofern die Gefahr nicht bereits gemäß Punkt 5.7. übergegangen ist – mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
6. Miete, Leasing
6.1 Im Falle der Miete oder des Leasings ist die Hardware pfleglich und unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln, zu warten und instandzuhalten sowie während der gesamten Miet- bzw. Leasingdauer gegen Vandalismus, Diebstahl (auch der Waren im Automaten), Feuer, Wasser, Hagel zu versichern; der Autraggeber tritt hiermit für die Dauer bis zur Rückstellung der Hardware alle Forderungen gegenüber der Versicherung aus einem Versicherungsereignis an dak ab.
6.2 Der Inhalt des Mietvertrages bestimmt sich nach den §§ 1090 ff ABGB. Bei nachteiligem Gebrauch oder Säumigkeit bei der Bezahlung des Mietzinses iSd § 1118 ABGB, ist dak zur vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages berechtigt.
6.3 Ist der Leasinggeber mit der Zahlung der Leasingraten an dak in Verzug, so haftet der Auftraggeber der dak für diese Forderung direkt.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1 Der Auftraggeber hat die zur Verfügung gestellte Ware einschließlich Zubehör innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Lieferung zu untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der gelieferten Ware sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Funktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden, oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs gerügt werden. Die Mängel sind hierbei detailliert zu spezifizieren.
7.2 Mängel an der Ware oder am Zubehör, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen nach obigen Grundsätzen innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung gerügt werden.
7.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht §377 UBG (Unternehmensgesetz) gilt die Ware hinsichtlich der betreffenden Mangel als genehmigt.
7.4 Die vertragsgegenständliche Ware gilt als mängelfrei abgenommen, wenn dak nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
8. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Nutzung
8.1 Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Hardware und Software im Eigentum von dak. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers einschließlich Zahlungsverzug und Insolvenz des Auftraggebers ist dak berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Hardware und Software zurückzunehmen und die in Punkt 5.7. angeführten Konventionalstrafen geltend zu machen.
8.2 Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber dak unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Waren mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
8.3 Der Auftragnehmer hat die Hardware pfleglich zu behandeln, soweit erforderlich zu warten und darüber hinaus gegen Vandalismus, Diebstahl (auch der Waren in der Hardware); Feuer, Wasser, Hagel zu versichern. Bis zur vollständigen Bezahlung tritt der Auftraggeber bereits ab jetzt alle Forderungen gegenüber der Versicherung aus einem Versicherungsereignis an dak ab.
8.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich geeignete Maßnahmen zum Schutz der Software von dak zu treffen, sodass dadurch Schäden und Störungen vermieden werden können (Virenschutzprogramme, Firewalls etc.) und dak und ggf. beauftragten Dritten alle für die Erfüllung Ihrer Verpflichtung notwendigen Informationen vollständig und ehest möglich zu erteilen.
8.5 Alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den Programmen, den Fremdprodukten, der Dokumentation, Zubehör sowie den von dak erbrachten sonstigen Leistungen bleiben dak und deren Lieferanten und Lizenzgebern ebenso vorbehalten, wie sämtliche Rechte an Patenten, Marken, Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen.
8.6 Der Auftraggeber erwirbt an der Software, den (Software) Fremdprodukten sowie der Dokumentation nur die im jeweiligen Vertrag beschriebenen Nutzungsbefugnisse.
8.7 Ohne schriftliche Genehmigung von dak darf der Kunde Nutzungsrechte an dem geistigen Eigentume nicht an Dritte weitergeben.
8.8 Unterbreitet der Auftraggeber dak Vorschläge für neue Funktionen oder Leistungsverbesserungen, die dak dann in seine Waren übernimmt, so erwirbt dak an diesen Funktionen und Leistungsverbesserungen unentgeltlich das ausschließliche Recht der unbeschränkten Nutzung und Verwertung, ohne dass hierdurch eine Verletzung der Vertraulichkeitsbestimmungen auftritt. Dem Kunden ist es untersagt, Merkmale, die der Erkenntlichmachung der Urheberschaft oder der Verhinderung der Herstellung von Raubkopien dienen, zu entfernen.
8.9 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach kann eine Funktionseinschränkung des beauftragten Leistungsumfanges die Folge sein. Eine unvollständige Erfüllung des Leistungsumfanges durch dak stellt in diesem Fall keinen Vertragsbruch dar und berechtigt den Auftraggeber zu keiner Forderung auf Kostenminderung oder Rücktritt vom bestehenden Vertrag.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Ist eine Mängelrüge berechtigt, so wird dak unter Mitwirkung beigezogener Dritter den Mangel nach ihrer Wahl durch Verbesserung (Reparatur oder Austausch) beheben. Die Mängelbehebung an der Software kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an den Auftraggeber über Datenfernübertragung erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die Anweisungen von dak umzusetzen.
9.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.3 Die überlassene Ware gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie bei Einsatz in der angegebenen Hard- und Softwareumgebung jene Funktionen aufweist, die in der bei Lieferung gültigen Dokumentation beschrieben sind. dak übernimmt im Rahmen der Nutzungsüberlassung insbesondere dafür keine Gewähr, dass die Ware speziellen Anforderungen des Auftraggebers nachkommt bzw. in der vom Auftraggeber vorgesehenen Systemumgebung lauffähig ist, sofern diese nicht mit der in der Dokumentation ausdrücklich angegebenen Systemumgebung übereinstimmt.
9.4 Im Falle eines Mangels muss der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Behebungsfrist die Beseitigung des Mangels beantragen. Hierbei ist der Mangel detailliert zu beschreiben. Der Kunde wird dak und ggf. beigezogenen Dritten in zumutbaren Umfang und ohne Berechnung bei der Mängelbehebung unterstützen. Hierzu werden insbesondere alle Daten, Informationen und Dateien zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um den jeweiligen Mangel zu bearbeiten.
9.5 Der Auftraggeber wird ferner sämtliche Einrichtungen zur Verfügung stellen, damit dak und ggf beigezogene Dritte im Rahmen der Fernwartung auf die mangelhaft arbeitende Software und die jeweilige System-umgebung bzw. -komponenten zugreifen kann.
9.6 Stellt sich im Zuge einer Mängelbehebung heraus, dass ein Mangel nicht von dak zu vertreten ist, so ist diese berechtigt die von ihr in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen nach den jeweils gültigen Sätzen zu verrechnen.
9.7 Nach zweimaliger nicht vertragsgemäßer Mängelbehebung ist der Auftraggeber berechtigt unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.8 Gewährleistungsansprüche sind insbedonders ausgeschlossen bei
- Verstößen des Kunden gegen Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB.
- schuldhaftem Unterlassen von Update-Installationen
- nicht der Vereinbarung entsprechender Systemumgebung (Hard und Software)
- unsachgemäße Bedienung
- Einseitiger Änderung der Schnittstellen durch den Auftraggeberoder Dritter
- Für Systemkomponenten (Hard-/Software), die nachträglich durch den auftraggeber oder Dritte verändert werden.
9.9 Die Gewährleistungsfrist endet 6 (sechs) Monate nach Übernahme der Ware für die Software und 12 (zwölf) Monate nach Übernahme der Ware für die Hardware.
9.10 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens bis zu einem Gesamtbetrag der dem vom Auftraggeber für den Vertragsgegenstand bezahltem Entgeld entspricht. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.11 Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Verzugsschaden kann, unbeschadet der Haftung bei Vorsatz nicht geltend gemacht werden.
9.12 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.13 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10. Mitwirkung des Kunden
10.1 Der Auftraggeber benennt im Falle des Vertragsabschlusses rechtzeitig einen Gesprächspartner, der dak für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder diese unverzüglich herbeiführt.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Montage der Hardware erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Stromanschluss, Haltevor-richtungen, bauliche Maßnahmen, HDMI-Verbindung etc.) rechtzeitig zu schaffen, und die in der Benutzerdokumentation der Hardware enthaltenen Bedienungsanweisungen sowie Hinweise im Sicherheitsblatt zu befolgen.
10.3 Nimmt der Auftraggeber die kaufgegenständliche Hardware nicht ab, ist dak berechtigt, 40% (Prozent) des Kaufpreises aus pauschalierten Schadens- und Aufwandsersatz zu verlangen und dies unbeschadet einer weiteren Geltendmachung von höheren Schadenersatzansprüchen,entgangener Gewinn, bisheriger Kosten wie in Punkt 5.8 ausgeführt.
10.4 Im Falle einer Veränderung oder dem Austausch von Komponenten oder der Veränderung der Hardware durch den Auftraggeber oder Dritte erlischt jegliche Gewährleistung oder Haftung von dak.
11. Datenschutz
11.1 dak stellt für die Hardware die Telemetrie zur Verfügung und damit willigt der Auftraggeber in die Verarbeitung der Daten durch dak ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch Verantwortlicher dieser Daten zu sein und dak ist lediglich als Auftragsdatenverarbeiter zu sehen. Mit Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber der gegenständlichen Bestimmung ausdrücklich zu.
11.2 Die detaillierte Beschreibung der Datenverarbeitung ist in der jeweilig aktuellen „Datenschutzerklärung dienst-am-kunden.com“ zu entnehmen.
12. Nebenabreden
12.1 Änderungen oder Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur dann wirksam, wenn sie unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Abwandlung der vorliegenden Bedingungen erfolgen. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag enthaltene Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf das Konsumentenschutzgesetz, nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder eine von beiden Parteien einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vertrag wird in einem solchen Fall durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Vertragsbestimmung entsprechende wirksame Bestimmung ergänzt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Auf Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist A-5020 Salzburg.
Anschrift
dienst-am-kunden.com, DI Franz Schätz
Moosstraße 126c, 5020 Salzburg, Austria
Tel.: +43-664-3811471
ATU75656504